Join us                                      and you´ll never dive alone!
 
  Home arrow Allgemeine Reisebedingungen  
  • German informal - Du
  • English
 
 


iQ-Company Specials

iQ Company
iQ-Company invites you to a comfortable winter. For all those who are still looking for warming layers, we have just what you need. Check out our wide variety of winter products...

iq-company_startseite_winter

 
iQ onTour - Allgemeine Reisebedingungen
Allgemeine Reisebedingungen Print E-mail
1. Abschluß des Reisevertrages
Der Reisende, nachfolgend „RS" genannt, bietet mit seiner Anmeldung IQ-onTour, Robert Schropp, Lindauer Str. 17, 87700 Memmingen, Telefon +49-(0)8331/47793, im folgenden Reiseveranstalter „RV" genannt, den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Diese Willenserklärung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder in einer anderen geeigneten Form abgegeben werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtungen einsteht.  

2. Vertraglich vereinbarte Reiseleistung
Der Umfang der vereinbarten Leistung ergibt sich aus der „VRB" in Verbindung mit den Angaben einer Leistungsbeschreibung oder von Prospektmaterial und evtl. Zusätzen. Nebenabsprachen, die den Umfang dieser Leistungen verändern, bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung durch den „RV". Gebühren für Visa oder andere behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse sind grundsätzlich im Reisepreis nicht enthalten, es sei denn, sie sind in der „VRB" ausdrücklich aufgeführt.

3. Zahlungsbedingungen
Mit Vertragsabschluß erhält der „RS" einen Sicherungsschein. Mit Übergabe des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Zahlung muß bis spätestens 14 Tage nach Übergabe des Sicherungsscheines erfolgt sein. Die Restzahlungen werden entsprechend der Aufschlüsselung in der „VRB" fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziff. 6 Abs. 3 und 4 genannten Gründen abgesagt werden kann. Die Begleichung der Restzahlung kann vom „RV" durch Einzug im Lastschriftverfahren verlangt werden. Reiseunterlagen werden auf Gefahr des „RS" mit normaler Post versandt.
Ist der Reisepreis nicht in den genannten Fristen (Anzahlung oder Restzahlung) beim „RV" eingegangen, wird er von seiner Leistungspflicht befreit, soweit ihn kein Verschulden trifft (Lastschriftverfahren). Gleichzeitig kann er vom „RS" die unter Punkt 5 genannten Stornogebühren verlangen, soweit dem Kunden kein Recht zur Zahlungsverweigerung zustand. Alle Zahlungen sind für den „RV" kostenfrei auf das in der „VRB" genannte Konto zu leisten. Andere Zahlungsarten nur bei schriftlicher Bestätigung durch den „RV" und Kostenübernahme durch den „RS".

4. Änderung von Leistungen und Preisen
A) Der „RV" kann bei einzelnen Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages nach dessen Abschluß abweichen, sofern es notwendig ist, vom „RV" nicht gegen Treu und Glauben herbeigeführt wurde und der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere auch für den Austausch von Booten bei einer Tauchkreuzfahrt, der keinen Reisemangel darstellt und nicht zu Rücktritt oder Umbuchung berechtigt.
Aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder Umleitungen auf andere Flughäfen in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Solche Änderungen liegen außerhalb des Einflußbereiches des „RV" und stellen keinen Reisemangel dar. Der „RV" ist verpflichtet, den „RS" über notwendige Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird er dem „RS" eine kostenlose Umbuchung oder Rücktritt anbieten, soweit die Änderung dem „RS" nicht zumutbar ist. Ein Umbuchungsangebot setzt voraus, da der „RV" eine gleichwertige Reise ohne Mehrpreis aus seinem eigenen Programm anbieten kann und Plätze frei sind. Vor dem rechtsverbindlichen Abschluß des Reisevertrages behält es sich der „RV" ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen von Katalog- oder Prospektangaben abweichen. Hierüber wird der „RS" selbstverständlich vom „RV" informiert.

B) Nach Abschluß des Reisevertrages kann der Reisepreis erhöht werden, wenn diese Erhöhung in einer Änderung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Hafen- oder Flughafengebühren) oder einer für die gebuchte Reise maßgeblichen Wechselkurse begründet liegt und wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen. Die Änderung erfolgt in dem Umfang, wie sich die Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auswirkt.
Eine solche Erhöhung wird dem „RS" unverzüglich, spätestens jedoch 27 Tage vor Reiseantritt, mitgeteilt. Preiserhöhungen danach sind nicht mehr zulässig. Die Erhöhung ist nur im Rahmen des Kostenfaktors möglich und dem „RS" einzeln aufzuschlüsseln.
Bei einer zulässigen Preiserhöhung von mehr als 5 % kann der „RS" nach Erhalt der Erhöhung gebührenfrei vom Vertrag zurücktreten oder die Umbuchung auf eine mindestens gleichwertige Reise verlangen. Ziffer 4 A vorletzter Satz gilt entsprechend. Der „RS" hat den Rücktritts- oder Umbuchungswunsch unverzüglich (i.d.R. 1-2 Tage) nach Zugang der Änderung dem „RV" gegenüber schriftlich geltend zu machen
 
5. Reiserücktritt, Umbuchung, Ersatzpersonen
A)         Der „RS" kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Für die Rücktrittserklärung wird Schriftform empfohlen.
Tritt der „RS" vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der „RV" wahlweise pauschalisierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen oder im Einzelfall die Kosten durch eine konkrete Berechnung darlegen und einfordern. Wählt der „RV" die pauschalisierte Entschädigung, bleibt es dem „RS" unbenommen, dem „RV" einen geringeren als dem mit den Rücktrittskosten geltend gemachten Schaden nachzuweisen.
Die pauschalierten Rücktrittskosten, die die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich möglichen anderweitigen  Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt, betragen pro angemeldeten Teilnehmer:
bis zum 30. Tage vor Reiseantritt                                              50 % des Reisepreises
ab dem 29. Tag bis dem 15. Tag vor Reiseantritt                       70 % des Reisepreises
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt                                                 95 % des Reisepreises.

B) Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises nach der Belegungszahl bei der Unterbringung (z.B. Doppelzimmer, Appartement, Ferienwohnung, Doppelkabine etc.) und tritt einer der für diese Unterkunft mit angemeldeten Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die restlichen Teilnehmer nach der neuen Belegungszahl. Eine Erhöhung für den Einzelnen ist hier möglich und berechtigt nicht zum Rücktritt oder zur Umbuchung.

C) Für Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften gelten besondere Stornosätze. I.d.R. werden, je nach Fluggesellschaft, Gebühren von mindestens € 153,- pro Stornierung fällig. Für die Einbuchung einer Ersatzperson werden i.d.R. ebenfalls z.T. überdurchschnittlich hohe Gebühren erhoben. Ansonsten gelten die Allgemeinen Stornosätze.

D) Umbuchungswünsche des „RS" hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel oder Abflughafen werden bis einschließlich dem 31. Tag vor Reiseantritt gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 39,- vorgenommen, sofern sie für den „RV" realisierbar sind.
Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt können Umbuchungswünsche des „RS" nur als Rücktritt mit gleichzeitiger Neuanmeldung zu den unter Punkt 5 A vereinbarten Bedingungen vorgenommen werden. Ausnahmen bei völlig unbedeutenden Wünschen sind im Einzelfall evtl. noch möglich.
Grundsätzlich kann sich  der „RS" bis zum Reisebeginn bei der Erfüllung des Reisevertrages von einem Dritten ersetzen lassen. Voraussetzung hierfür ist, daß eine reibungslose technisch-organisatorische Abwicklung noch möglich ist. I.d.R. werden hierfür jedoch mindestens 3 Arbeitstage benötigt. Hierdurch entstehende Mehrkosten, i.d.R. pauschal € 49,- gehen zu Lasten des „RS". Der „RV" kann dem Wechsel in der Person des „RS" widersprechen, wenn der Dritte den Reiseanforderungen nicht genügt oder gesetzliche oder behördliche Auflagen entgegenstehen bzw. die erforderlichen Unterlagen der Ersatzperson dem „RV" nicht mehr rechtzeitig vorgelegt werden können. Dem „RS" obliegt die Abklärung, ob die Ersatzperson reibungslos in den Vertrag eintreten kann. Gem. § 651 b BGB steht der ursprüngliche Vertragspartner neben der Ersatzperson für alle Kosten, einschließlich des gesamten Reisepreises bis zur endgültigen Vertragsabwicklung ein. Dem „RS" wird der Abschluß einer Reiserücktrittsversicherung dringend empfohlen.
 
6. Rücktritt, Änderung oder Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der „RV" kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Reisebeginn den Vertrag kündigen:
Fristlos: Wenn der „RS" trotz Abmahnung die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Beeinträchtigung anderer Gäste oder des Personals von Leistungsträgern, gerechtfertigt ist. Eine Abmahnung ist in besonders schweren Fällen nicht erforderlich. Kündigt in einem solchen Fall der „RV", behält er den Anspruch auf den vollen Reisepreis. Er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt: Wird eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der „RV" von seinen Verpflichtungen zurücktreten. Er wird den „RS" unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise mittels einer Rücktrittserklärung von der Absage in Kenntnis setzen. Der „RS" erhält den bezahlten Reisepreis in vollem Umfang zurück.
Andere Fristen: Dem „RV" bleibt es unbenommen, in Einzelfällen andere als die genannten Rücktrittsfristen einzusetzen. Diese sind dem „RS" in der „VRB" bekanntzugeben.
 
7. Vertragsaufhebung wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höheren Gewalt erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der „RV" als auch der „RS" den Vertrag kündigen (§651j BGB). Wird der Vertrag gekündigt, so kann der „RV" für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise bzw. des Vertragsverhältnisses noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der „RV" verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den „RS" zurückzubefördern. Die Mehrkosten der Rückbeförderung sind von den Parteien zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem „RS" zur Last.
 
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der „RS" einzelne Leistungen infolge einer aus objektiven Gründen zwingend erforderlichen, vorzeitigen Rückreise oder aus sonstigen, zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der „RV" um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und diese mit dem „RS" unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale (20 % des Erstattungsbetrages, mindestens € 26,-) abrechnen.
Eine Erstattung findet nicht statt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn der Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Nicht in Anspruch genommene Tauchleistungen  können grundsätzlich nicht rückerstattet werden und sind im vollen Buchungsumfang zu bezahlen.
 
9. Haftung des Reiseveranstalters
Der „RV" haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
  • die gewissenhafte Reisevorbereitung
  • die richtige Reisebeschreibung
  • die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
  • die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
Der „RV" haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung beauftragten Personen.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem „RS" hierfür ein Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der „RV" insoweit Fremdleistungen und haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, die dem „RS" auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
 
10.Haftungsbeschränkung
A)         Die vertragliche Haftung des „RV" ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des „RS" weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der „RV" für einen dem „RS" entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Der „RV" haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt wurden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, etc.)
Ein Schadenersatzanspruch gegen den „RV" ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Satzungen, AGB oder AVB, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

B)         Kommt dem „RV" die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbahrung (nur für Flüge nach den USA und Kanada). Dieses Abkommen beschränkt i. d. R. die Haftung des Luftfrachtführers  für Tod oder Körperverletzung sowie für die Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der „RV" in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

C)         Kommt dem „RV" bei Schiffsreisen die Stellung eines Befördernden zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes. Dem „RS" wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse grundsätzlich der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

D)         Trotz besonders sorgfältiger Auswahl und laufender Überwachung kann für technische Vollkommenheit, Sicherheitsausstattung und Zubehör sowie feste Routenwahl und Serviceleistungen an Bord eines Tauchbootes keine Haftung übernommen werden, da landestypische Eigenheiten und Mentalitäten hierfür mit ausschlaggebend sind.
 
11. Gewährleistungen
A)         Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der „RS" Abhilfe verlangen. Der „RV" kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Abhilfe ist auch durch Erbringen einer gleichwertigen Ersatzleistung möglich.

B)         Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung kann der „RS" eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist im Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, wenn der „RS es schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen. Aus Beweissicherungsgründen sollte dies schriftlich, ggf. unter Friststellung, erfolgen.

C)         Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der „RV" nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, so kann der „RS" im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, zum Zwecke des Nachweises in Schriftform, den Vertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom „RV" ausdrücklich verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des „RS" gerechtfertigt wird. Er schuldet dem „RV" den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises. Entstehen durch eine unberechtigte Kündigung des „RS" Mehrkosten für den „RV", kann dieser die Übernahme der tatsächlichen Mehrkosten durch „RS" verlangen.

D)         Schadenersatz: Sofern der „RV" einen Mangel zu vertreten hat, der neben dem Minderwert einen weiteren Schaden verursacht hat, kann der „RS" Schadenersatz verlangen.
 
12. Mitwirkungspflicht.
Der „RS" ist verpflichtet bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Der „RS" ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, hilfsweise dem örtlichen Leistungsträger, zur Kenntnis zu geben. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dabei die Schriftform.
 
13. Ausschluß von Ansprüchen aus Verträgen
Will der „RS" auf Minderung, Schadenersatz wegen vertraglicher oder deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber dem „RV" schriftlich anzumelden. Es gilt der Zugang innerhalb dieser Frist beim „RV". Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere Vertretungen sind nicht berechtigt, Anspruchsanmeldungen entgegenzunehmen bzw. Zusagen zur Regulierung zu machen. Die vorstehenden Ansprüche können vom „RS" ausschließlich im eigenen Namen geltend angemeldet werden. Die Anmeldung von Ansprüchen weiterer Personen ist unwirksam, ohne daß es einer sofortigen Zurückweisung des „RV" bedarf. Eine Abtretung von Ansprüchen ist ausgeschlossen.
 
14. Tauchkurse und Tauchprogramme
Der „RS" erklärt durch seine Anmeldung, daß ärztlicherseits keine Bedenken gegen eine Beteiligung an Tauchkursen und Tauchprogrammen bestehen. Unabhängig davon hat er ein gültiges tauchärztliches Attest mitzuführen, das bei Beendigung der Reise nicht älter als 1 Jahr sein darf. Dieses Attest ist auf Verlangen vorzulegen und wesentlicher Bestandteil der Teilnahmevoraussetzungen an Tauchaktivitäten. Weitere Voraussetzung ist die Vorlage eines allgemein anerkannten, gültigen Tauchbrevets und eines Log-Buches. Während der Tauchkurse und Tauchprogramme ist den Tauchlehrern und den Betreuern unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen oder fehlende ärztliche Atteste haben aus Sicherheitsgründen den sofortigen Ausschluß ohne Anspruch auf Leistungsrückerstattung zur Folge. Dies gilt insbesondere auch bei Überschreitung von vorgegebenen Tauchtiefenbegrenzungen. Die maximal zugelassene Tauchtiefe für geübte Taucher mit nachgewiesenen, abgeschlossenen Fortbildungen (z.B. PADI AOWD / CMAS**) liegt generell bei 40 Metern. Geringere Tiefengrenzen gelten für weniger erfahrene Taucher, die ggf. vom Basis- bzw. Veranstaltungsleiter festgelegt werden. Der „RS" muß,  je nach Programmpunkt oder Kurs, über eine erforderlich / vorgeschriebene Taucherfahrung verfügen, ggf. von sich aus auf fehlende Voraussetzung oder Unsicherheiten hinweisen, um dem Leistungsträger, soweit organisatorisch  und technisch möglich, eine rechtzeitige Abstimmung auf den jeweiligen Kenntnisstand zu ermöglichen. Dies gilt auch, wenn einzelne Tauchgänge erst vor Ort vom Leistungsträger mit solchen Einschränkungen geplant und angeboten werden. Der „RS" verwirkt sein Recht auf Leistungserstattung, wenn er aufgrund seines Fehlverhaltens Nachteile erleidet. Tauchbrevet und Log-Buch entfallen naturgemäß bei Beginner-Tauchkursen.
 
15. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der „RV" informiert den Staatsangehörigen des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, soweit sie ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Sofern es dem „RV" möglich ist, wird er den „RS" über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung/Reisebeschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
Der „RS" ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der gesamten Reise einschließlich der Begleitaktivitäten wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom „RS" nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch Verschulden des „RS" nicht rechtzeitig erteilt werden, so daß der „RS" deshalb an der Reise verhindert ist, kann der „RV" den „RS" mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen vollumfänglich zu seinen Lasten, ausgenommen,, wenn sie durch schuldhafte oder vorsätzliche Falsch- oder Nichtinformationen des „RV" bedingt sind.
Der „RV" haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den richtigen Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der „RS" den „RV" mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der „EV" hat die Verzögerung zu vertreten.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen / Vertragsanfechtung
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Vielmehr werden die unwirksamen Regeln durch gültige ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erfüllen.
Über den Katalog- oder Prospektinhalt hinausgehende Zusagen der Buchungsstelle oder des Reisebüros an die „RS" sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der Reiseleitung oder von Leistungsträgern während der Reise.

17. Gerichtsstand
Der „RS" kann den „RV" nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des „RV" ist der Wohnsitz des „RS" maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewerblicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des „RV" maßgebend.

Last Updated ( Samstag, 29 Juli 2006 )
 
 

Newsflash

Diving Adventure



deluxe_garden_bungalow.thumb.jpg

Abendstimmung_2.thumb.jpg
 

 
 
iQ CompanyDivers FleetFAQsContact usImprint

(C) 2008 iQ onTour - Join us....    webdesign:   R III D