1. Abschluß des
Reisevertrages
Der Reisende, nachfolgend „RS" genannt, bietet mit
seiner Anmeldung
IQ-onTour, Robert
Schropp, Lindauer Str. 17, 87700 Memmingen, Telefon +49-(0)8331/47793, im
folgenden Reiseveranstalter „RV" genannt, den Abschluß eines Reisevertrages
verbindlich an. Diese Willenserklärung kann schriftlich, mündlich, telefonisch
oder in einer anderen geeigneten Form abgegeben werden. Sie erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragspflichten der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtungen einsteht.
2. Vertraglich vereinbarte
Reiseleistung
Der Umfang der vereinbarten Leistung ergibt sich aus
der „VRB" in Verbindung mit den Angaben einer Leistungsbeschreibung oder von
Prospektmaterial und evtl. Zusätzen. Nebenabsprachen, die den Umfang dieser
Leistungen verändern, bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen
Bestätigung durch den „RV". Gebühren für Visa oder andere behördliche
Genehmigungen und Erlaubnisse sind grundsätzlich im Reisepreis nicht enthalten,
es sei denn, sie sind in der „VRB" ausdrücklich aufgeführt.
3.
Zahlungsbedingungen
Mit Vertragsabschluß erhält der „RS" einen
Sicherungsschein. Mit Übergabe des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in
Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Zahlung muß bis spätestens 14 Tage
nach Übergabe des Sicherungsscheines erfolgt sein. Die Restzahlungen werden
entsprechend der Aufschlüsselung in der „VRB" fällig, sofern die Reise nicht
mehr aus den in Ziff. 6 Abs. 3 und 4 genannten Gründen abgesagt werden kann.
Die Begleichung der Restzahlung kann vom „RV" durch Einzug im
Lastschriftverfahren verlangt werden. Reiseunterlagen werden auf Gefahr des
„RS" mit normaler Post versandt.
Ist der Reisepreis nicht in den genannten Fristen
(Anzahlung oder Restzahlung) beim „RV" eingegangen, wird er von seiner
Leistungspflicht befreit, soweit ihn kein Verschulden trifft
(Lastschriftverfahren). Gleichzeitig kann er vom „RS" die unter Punkt 5
genannten Stornogebühren verlangen, soweit dem Kunden kein Recht zur
Zahlungsverweigerung zustand. Alle Zahlungen sind für den „RV" kostenfrei auf
das in der „VRB" genannte Konto zu leisten. Andere Zahlungsarten nur bei
schriftlicher Bestätigung durch den „RV" und Kostenübernahme durch den „RS".
4. Änderung von
Leistungen und Preisen
A) Der „RV" kann bei einzelnen Reiseleistungen vom
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages nach dessen Abschluß abweichen, sofern
es notwendig ist, vom „RV" nicht gegen Treu und Glauben herbeigeführt wurde und
der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Dies gilt insbesondere auch für den Austausch von Booten bei einer
Tauchkreuzfahrt, der keinen Reisemangel darstellt und nicht zu Rücktritt oder
Umbuchung berechtigt.
Aufgrund der zeitweiligen Überlastung des
internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder Umleitungen auf andere
Flughäfen in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Solche Änderungen liegen
außerhalb des Einflußbereiches des „RV" und stellen keinen Reisemangel dar. Der
„RV" ist verpflichtet, den „RS" über notwendige Leistungsänderungen oder
Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird er dem „RS" eine
kostenlose Umbuchung oder Rücktritt anbieten, soweit die Änderung dem „RS"
nicht zumutbar ist. Ein Umbuchungsangebot setzt voraus, da der „RV" eine
gleichwertige Reise ohne Mehrpreis aus seinem eigenen Programm anbieten kann
und Plätze frei sind. Vor dem rechtsverbindlichen Abschluß des Reisevertrages
behält es sich der „RV" ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen von Katalog- oder Prospektangaben
abweichen. Hierüber wird der „RS" selbstverständlich vom „RV" informiert.
B) Nach Abschluß des Reisevertrages kann der
Reisepreis erhöht werden, wenn diese Erhöhung in einer Änderung der
Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Hafen- oder
Flughafengebühren) oder einer für die gebuchte Reise maßgeblichen Wechselkurse
begründet liegt und wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Reisebeginn
mehr als 4 Monate liegen. Die Änderung erfolgt in dem Umfang, wie sich die
Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auswirkt.
Eine solche Erhöhung wird dem „RS" unverzüglich,
spätestens jedoch 27 Tage vor Reiseantritt, mitgeteilt. Preiserhöhungen danach
sind nicht mehr zulässig. Die Erhöhung ist nur im Rahmen des Kostenfaktors
möglich und dem „RS" einzeln aufzuschlüsseln.
Bei einer zulässigen Preiserhöhung von mehr als 5 %
kann der „RS" nach Erhalt der Erhöhung gebührenfrei vom Vertrag zurücktreten
oder die Umbuchung auf eine mindestens gleichwertige Reise verlangen. Ziffer 4
A vorletzter Satz gilt entsprechend. Der „RS" hat den Rücktritts- oder Umbuchungswunsch
unverzüglich (i.d.R. 1-2 Tage) nach Zugang der Änderung dem „RV" gegenüber
schriftlich geltend zu machen
5.
Reiserücktritt, Umbuchung, Ersatzpersonen
A)
Der „RS" kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Für
die Rücktrittserklärung wird Schriftform empfohlen.
Tritt der „RS" vom Vertrag
zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der „RV" wahlweise
pauschalisierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen oder im Einzelfall die
Kosten durch eine konkrete Berechnung darlegen und einfordern. Wählt der „RV"
die pauschalisierte Entschädigung, bleibt es dem „RS" unbenommen, dem „RV"
einen geringeren als dem mit den Rücktrittskosten geltend gemachten Schaden
nachzuweisen.
Die pauschalierten Rücktrittskosten, die die
gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen
berücksichtigt, betragen pro angemeldeten Teilnehmer:
bis zum 30. Tage vor
Reiseantritt 50 % des Reisepreises
ab dem 29. Tag bis dem 15.
Tag vor Reiseantritt
70 % des Reisepreises
ab dem 14. Tag vor
Reiseantritt 95 % des Reisepreises.
B) Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises
nach der Belegungszahl bei der Unterbringung (z.B. Doppelzimmer, Appartement,
Ferienwohnung, Doppelkabine etc.) und tritt einer der für diese Unterkunft mit angemeldeten
Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die
restlichen Teilnehmer nach der neuen Belegungszahl. Eine Erhöhung für den
Einzelnen ist hier möglich und berechtigt nicht zum Rücktritt oder zur Umbuchung.
C) Für Flugpauschalreisen mit
Linienfluggesellschaften gelten besondere Stornosätze. I.d.R. werden, je nach
Fluggesellschaft, Gebühren von mindestens € 153,- pro Stornierung fällig. Für
die Einbuchung einer Ersatzperson werden i.d.R. ebenfalls z.T.
überdurchschnittlich hohe Gebühren erhoben. Ansonsten gelten die Allgemeinen
Stornosätze
.
D) Umbuchungswünsche des „RS" hinsichtlich Reisetermin,
Unterkunft, Reiseziel oder Abflughafen werden bis einschließlich dem 31. Tag
vor Reiseantritt gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 39,- vorgenommen, sofern
sie für den „RV" realisierbar sind.
Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt können
Umbuchungswünsche des „RS" nur als Rücktritt mit gleichzeitiger Neuanmeldung zu
den unter Punkt 5 A vereinbarten Bedingungen vorgenommen werden. Ausnahmen bei
völlig unbedeutenden Wünschen sind im Einzelfall evtl. noch möglich.
Grundsätzlich kann sich der „RS" bis zum Reisebeginn bei der Erfüllung
des Reisevertrages von einem Dritten ersetzen lassen. Voraussetzung hierfür
ist, daß eine reibungslose technisch-organisatorische Abwicklung noch möglich
ist. I.d.R. werden hierfür jedoch mindestens 3 Arbeitstage benötigt. Hierdurch
entstehende Mehrkosten, i.d.R. pauschal € 49,- gehen zu Lasten des „RS". Der
„RV" kann dem Wechsel in der Person des „RS" widersprechen, wenn der Dritte den
Reiseanforderungen nicht genügt oder gesetzliche oder behördliche Auflagen
entgegenstehen bzw. die erforderlichen Unterlagen der Ersatzperson dem „RV"
nicht mehr rechtzeitig vorgelegt werden können. Dem „RS" obliegt die Abklärung,
ob die Ersatzperson reibungslos in den Vertrag eintreten kann. Gem. § 651 b BGB
steht der ursprüngliche Vertragspartner neben der Ersatzperson für alle Kosten,
einschließlich des gesamten Reisepreises bis zur endgültigen Vertragsabwicklung
ein. Dem „RS" wird der Abschluß einer Reiserücktrittsversicherung dringend empfohlen.
6. Rücktritt,
Änderung oder Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der „RV" kann in folgenden Fällen vor Antritt der
Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Reisebeginn den Vertrag kündigen:
Fristlos: Wenn der „RS" trotz Abmahnung die
Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße
vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Beeinträchtigung anderer
Gäste oder des Personals von Leistungsträgern, gerechtfertigt ist. Eine Abmahnung
ist in besonders schweren Fällen nicht erforderlich. Kündigt in einem solchen
Fall der „RV", behält er den Anspruch auf den vollen Reisepreis. Er muß sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgeschriebenen Beträge.
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt: Wird eine
ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht,
kann der „RV" von seinen Verpflichtungen zurücktreten. Er wird den „RS"
unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der
Reise mittels einer Rücktrittserklärung von der Absage in Kenntnis setzen. Der
„RS" erhält den bezahlten Reisepreis in vollem Umfang zurück.
Andere Fristen: Dem „RV" bleibt es unbenommen, in
Einzelfällen andere als die genannten Rücktrittsfristen einzusetzen. Diese sind
dem „RS" in der „VRB" bekanntzugeben.
7.
Vertragsaufhebung wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht
vorhersehbarer höheren Gewalt erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
können sowohl der „RV" als auch der „RS" den Vertrag kündigen (§651j BGB). Wird
der Vertrag gekündigt, so kann der „RV" für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise bzw. des Vertragsverhältnisses noch zu erbringenden
Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der „RV"
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der
Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den „RS" zurückzubefördern. Die Mehrkosten
der Rückbeförderung sind von den Parteien zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen
fallen die Mehrkosten dem „RS" zur Last.
8. Nicht in
Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der „RS" einzelne Leistungen infolge einer aus
objektiven Gründen zwingend erforderlichen, vorzeitigen Rückreise oder aus
sonstigen, zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der „RV" um eine
Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und diese mit dem „RS" unter
Berücksichtigung einer Kostenpauschale (20 % des Erstattungsbetrages, mindestens
€ 26,-) abrechnen.
Eine Erstattung findet nicht statt, wenn es sich um
völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn der Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Nicht in Anspruch genommene
Tauchleistungen können grundsätzlich
nicht rückerstattet werden und sind im vollen Buchungsumfang zu bezahlen.
9. Haftung des
Reiseveranstalters
Der „RV" haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für:
- die gewissenhafte Reisevorbereitung
- die richtige Reisebeschreibung
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen
Der „RV" haftet für ein Verschulden der mit der
Leistungserbringung beauftragten Personen.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser
eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem „RS" hierfür ein
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der „RV" insoweit Fremdleistungen
und haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine
etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, die dem „RS" auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
10.Haftungsbeschränkung
A)
Die vertragliche Haftung des „RV" ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des „RS" weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wurde oder soweit der „RV" für einen dem „RS" entstandenen
Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
Der „RV" haftet nicht für
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt wurden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
etc.)
Ein Schadenersatzanspruch
gegen den „RV" ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
gesetzlicher Vorschriften, Satzungen, AGB oder AVB, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
B)
Kommt dem „RV" die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu,
so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara
und der Montrealer Vereinbahrung (nur für Flüge nach den USA und Kanada).
Dieses Abkommen beschränkt i. d. R. die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für die
Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der „RV" in anderen Fällen
Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
C)
Kommt dem „RV" bei Schiffsreisen die Stellung eines Befördernden zu, so
regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und
des Binnenschifffahrtsgesetzes. Dem „RS" wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse grundsätzlich der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen.
D)
Trotz besonders sorgfältiger Auswahl und laufender Überwachung kann für
technische Vollkommenheit, Sicherheitsausstattung und Zubehör sowie feste
Routenwahl und Serviceleistungen an Bord eines Tauchbootes keine Haftung
übernommen werden, da landestypische Eigenheiten und Mentalitäten hierfür mit
ausschlaggebend sind.
11.
Gewährleistungen
A)
Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der „RS"
Abhilfe verlangen. Der „RV" kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Abhilfe ist auch durch Erbringen einer gleichwertigen
Ersatzleistung möglich.
B)
Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Leistung kann der „RS" eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist im Verhältnis herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu
dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, wenn
der „RS es schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen. Aus
Beweissicherungsgründen sollte dies schriftlich, ggf. unter Friststellung, erfolgen.
C)
Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt und leistet der „RV" nicht innerhalb einer
angemessenen Frist Abhilfe, so kann der „RS" im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen, zum Zwecke des Nachweises in Schriftform, den Vertrag kündigen.
Der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder vom „RV" ausdrücklich verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des „RS"
gerechtfertigt wird. Er schuldet dem „RV" den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises. Entstehen durch eine
unberechtigte Kündigung des „RS" Mehrkosten für den „RV", kann dieser die
Übernahme der tatsächlichen Mehrkosten durch „RS" verlangen.
D)
Schadenersatz: Sofern der „RV" einen Mangel zu vertreten hat, der neben
dem Minderwert einen weiteren Schaden verursacht hat, kann der „RS"
Schadenersatz verlangen.
12.
Mitwirkungspflicht.
Der „RS" ist verpflichtet bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um
eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Der „RS"
ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung, hilfsweise dem örtlichen Leistungsträger, zur Kenntnis zu geben.
Aus Beweisgründen empfiehlt sich dabei die Schriftform.
13. Ausschluß
von Ansprüchen aus Verträgen
Will der „RS" auf Minderung, Schadenersatz wegen
vertraglicher oder deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des
Reisepreises nach Kündigung in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche
innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem vertraglich vereinbarten
Reiseende gegenüber dem „RV" schriftlich anzumelden. Es gilt der Zugang
innerhalb dieser Frist beim „RV". Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere
Vertretungen sind nicht berechtigt, Anspruchsanmeldungen entgegenzunehmen bzw.
Zusagen zur Regulierung zu machen. Die vorstehenden Ansprüche können vom „RS"
ausschließlich im eigenen Namen geltend angemeldet werden. Die Anmeldung von
Ansprüchen weiterer Personen ist unwirksam, ohne daß es einer sofortigen
Zurückweisung des „RV" bedarf. Eine Abtretung von Ansprüchen ist ausgeschlossen.
14. Tauchkurse
und Tauchprogramme
Der „RS" erklärt durch seine Anmeldung, daß
ärztlicherseits keine Bedenken gegen eine Beteiligung an Tauchkursen und
Tauchprogrammen bestehen. Unabhängig davon hat er ein gültiges tauchärztliches
Attest mitzuführen, das bei Beendigung der Reise nicht älter als 1 Jahr sein
darf. Dieses Attest ist auf Verlangen vorzulegen und wesentlicher Bestandteil
der Teilnahmevoraussetzungen an Tauchaktivitäten. Weitere Voraussetzung ist die
Vorlage eines allgemein anerkannten, gültigen Tauchbrevets und eines
Log-Buches. Während der Tauchkurse und Tauchprogramme ist den Tauchlehrern und
den Betreuern unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen oder fehlende
ärztliche Atteste haben aus Sicherheitsgründen den sofortigen Ausschluß ohne
Anspruch auf Leistungsrückerstattung zur Folge. Dies gilt insbesondere auch bei
Überschreitung von vorgegebenen Tauchtiefenbegrenzungen. Die maximal
zugelassene Tauchtiefe für geübte Taucher mit nachgewiesenen, abgeschlossenen
Fortbildungen (z.B. PADI AOWD / CMAS**) liegt generell bei 40 Metern. Geringere
Tiefengrenzen gelten für weniger erfahrene Taucher, die ggf. vom Basis- bzw.
Veranstaltungsleiter festgelegt werden. Der „RS" muß, je nach Programmpunkt oder Kurs, über eine
erforderlich / vorgeschriebene Taucherfahrung verfügen, ggf. von sich aus auf
fehlende Voraussetzung oder Unsicherheiten hinweisen, um dem Leistungsträger,
soweit organisatorisch und technisch
möglich, eine rechtzeitige Abstimmung auf den jeweiligen Kenntnisstand zu ermöglichen.
Dies gilt auch, wenn einzelne Tauchgänge erst vor Ort vom Leistungsträger mit
solchen Einschränkungen geplant und angeboten werden. Der „RS" verwirkt sein
Recht auf Leistungserstattung, wenn er aufgrund seines Fehlverhaltens Nachteile
erleidet. Tauchbrevet und Log-Buch entfallen naturgemäß bei Beginner-Tauchkursen.
15. Paß-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften
Der „RV" informiert den Staatsangehörigen des
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften, soweit sie ihm bekannt sind oder unter Anwendung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Sofern es dem „RV"
möglich ist, wird er den „RS" über wichtige Änderungen der in der
Reiseausschreibung/Reisebeschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften
vor Antritt der Reise informieren.
Der „RS" ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der gesamten Reise einschließlich der Begleitaktivitäten wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Sollten Einreisevorschriften einzelner
Länder vom „RS" nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch
Verschulden des „RS" nicht rechtzeitig erteilt werden, so daß der „RS" deshalb
an der Reise verhindert ist, kann der „RV" den „RS" mit den entsprechenden
Rücktrittsgebühren belasten. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen vollumfänglich zu seinen Lasten, ausgenommen,,
wenn sie durch schuldhafte oder vorsätzliche Falsch- oder Nichtinformationen
des „RV" bedingt sind.
Der „RV" haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den richtigen Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der „RS" den „RV" mit der Besorgung beauftragt hat, es sei
denn, der „EV" hat die Verzögerung zu vertreten.
16.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen / Vertragsanfechtung
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur
Folge. Vielmehr werden die unwirksamen Regeln durch gültige ersetzt, die den
beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erfüllen.
Über den Katalog- oder Prospektinhalt hinausgehende
Zusagen der Buchungsstelle oder des Reisebüros an die „RS" sind unwirksam.
Ebenso unwirksam sind Zusagen der Reiseleitung oder von Leistungsträgern
während der Reise.
17.
Gerichtsstand
Der „RS" kann den „RV" nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des „RV" ist der Wohnsitz des „RS" maßgebend, es sei denn, die Klage
richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluß des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben, oder deren Wohnsitz oder gewerblicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des „RV" maßgebend.